I . Geltung/Angebot
1.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen
– Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen. 2. Unsere Angebote sind freibleibend.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien
und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 3. Die zum Angebot gehörenden
Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen
auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich
und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe-
und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen
oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
II.
Preise
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Versand-
und Verpackungskosten gehen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu
Lasten des Bestellers
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum
Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von
uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer
in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III.
Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind sofort ab Erhalt der Lieferung fällig. Sollten andere Fristen vereinbart sein
, so hat die Zahlung innerhalb
dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am FälIigkeitstermin zur Verfügung
steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit
unserer Forderung in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf.
2. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für
Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort
fällig und netto zahlbar.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug,
sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze
für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede)
zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen
aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig
zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff.
V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie
die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware
zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die
Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich
aller fälligen Verbindlichkelten des Käufers im Zeitpunkt der
Skontierung voraus.
IV.
Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände
teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten
entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages
für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag
zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der
Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug
ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus
der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6
auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert,
so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung
der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden
von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/4 genannten Fällen
Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern
wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte
muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI.
Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften
- des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei
franko- und frei Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht
und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung
sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware
sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge
zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche
können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Abruftermine und - mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen
getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen,
sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist
als geliefert zu berechnen.
VII.
Haftung für Mängel
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können
wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache
liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung
kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der
Mangel nicht erheblich,
steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen
wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum
Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
daß die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die
Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir
nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen
Gebrauch.
3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel
zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel
der Ware nicht berufen.
4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
VIII.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung
und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß
voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch
dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast
bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche,
die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit
der Lieferung der Ware entstehen, zwei Jahre nach Ablieferung der Ware.
Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich
vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen
und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung
von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
IX.
Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt
dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte
insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände,
sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage
verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit
einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen.
Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit
in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X.
Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen,
so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls
mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß rechtzeitig,
unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen
hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten
für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen,
die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach
den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung
der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für
den Ersatz erforderlich Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns,
derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz
bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt
wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der
Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der
letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand
für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können
den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß
der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII.
Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
maßgebend.